Bochum, Brüllstraße
Das KZ Außenlager des Bochumer Vereins für Gußstahlfabrikation AG bestand von Mitte 1944 bis März 1945. Es befand sich an der damaligen Brüllstraße in Bochum (heute im Bereich zwischen „Am Umweltpark“ und „Windhausstraße“).
Das KZ Außenlager mit 17 Baracken lag auf dem Werksgelände des Bochumer Vereins. Es war mit der vom KZ Buchenwald geforderten Bewachungsanlage ausgestattet. Über 1.700 Häftlinge – überwiegend jüdische Männer unterschiedlicher Nationalität – leisteten hier Zwangsarbeit.
Wegen unmenschlicher Anforderungen der Zwangsarbeit bei gleichzeitiger unzureichender Unterbringung und Versorgung starben viele Häftlinge. Ihre genaue Zahl ist nicht bekannt. Von Werksärzten des Bochumer Vereins für Gußstahlfabrikation AG wurden 108 Todesfälle beurkundet.
Im März 1945 wurden 1.326 Häftlinge nach Buchenwald deportiert. Wie viele von ihnen die Befreiung durch die amerikanischen Truppen erlebten, ist nicht bekannt.
Kommandant des KZ-Außenlagers Bochumer Verein für Gußstahlfabrikation AG war Hermann Großmann, ein Obersturmführer der Waffen-SS.
In mindestens zwei Fällen konnte nachgewiesen werden, dass er Häftlinge aufgrund mangelnder Arbeitsleistung zu Tode geprügelt hat. Bei dem Bombardement am 4. November 1944 erschoss er aus Wut vier russische Häftlinge während des Angriffs. Einem tschechischen Häftlingsarzt gab er die Anweisung, Benzin statt Medikamenten zu injizieren. Nach dem Krieg wurde Großmann von einem amerikanischen Militärgericht zum Tode verurteilt und im November 1948 in Landsberg am Lech hingerichtet.
Bis heute hat der Bochumer Verein (heute Krupp/Thyssen) Forderungen nach Entschädigungen für die Überlebenden oder auch nur die Mitverantwortung für diese Geschehen zu übernehmen, abgelehnt. Er vertritt den Standpunkt:
„Der Bochumer Verein hat zum ersten Mal im Juli 1943 KZ-Häftlinge beschäftigten müssen … Der Bochumer Verein trägt deshalb keinerlei Verantwortung für das, was den Häftlingen geschehen ist. Das wir, wie zahllose andere Firmen und schließlich alle Deutsche während des Krieges für die Rüstung arbeiten mußten, gereicht uns nicht zur Schuld. Wir sehen deshalb auch keine Veranlassung, dadurch ein unbegründetes Schuldverhältnis abzulegen …
Bochum, 23.11.1945
Schenk, Müser“